Eine Landwirtin hält im Nebenerwerb 46 Nutztiere, darunter Galloway-Rinder, Ponys, Esel, Ziegen und Schafe. Zum Schutz der Tiere setzt sie in einem ausgewiesenen Wolfsgebiet bis zu sieben Herdenschutzhunde ein. Eine Anliegerin hatte sich über das dauernde Hundegebell beschwert und die Gemeinde hatte daraufhin angeordnet, dass die Hunde nachts und zu Ruhezeiten in einem geschlossenen Gebäude aufhalten müssen. Dagegen hatte die Landwirtin Einspruch eingelegt. Das Verwaltungsgericht Köln lehnte den Eilantrag der Antragstellerin jedoch ab und das NRW-Oberverwaltungsgericht in Münster bestätigte jetzt diese Entscheidung.