Die Tiroler Landesregierung hatte eine Abschussgenehmigung für einen Wolf ausgesprochen, der rund 20 Schafe getötet hatte. Gegen diese Genehmigung waren mehrere Naturschutzverbände vorgegangen und hatten das Tiroler Landesverwaltungsgericht angerufen. Die Tiroler Richter baten den EuGH um Stellungnahme. Dieser führte in seinem Urteil aus, dass die Österreichische Regierung selbst den Erhaltungszustandes der Spezies Wolf als nicht günstig bestimmt und daher das Jagdverbot gilt.
Für eine Ausnahme vom Jagdverbot in Österreich müssen laut EuGH die folgenden Bedingungen erfüllt sein:
"1. Die Wolfspopulation muss sich in einem günstigen Erhaltungszustand sowohl auf lokaler Ebene (im Land Tirol) als auch auf nationaler Ebene (Österreich) befinden, was nicht der Fall ist. Außerdem, selbst wenn es der Fall wäre, müsste man sich, soweit dies die verfügbaren Daten zulassen, vergewissern, dass dies auch auf grenzüberschreitender Ebene gilt.
2. Die Ausnahmeregelung darf die Wahrung des günstigen Erhaltungszustands auf keiner dieser drei Ebenen beeinträchtigen.
3. Die ernsten Schäden müssen zumindest weitgehend dem betreffenden Tierexemplar zuzuschreiben sein. Indirekte Schäden, die nicht auf diesen einzigen Wolf zurückzuführen sind und sich aus Betriebsauflassungen und der daraus resultierenden Reduktion des Gesamt-Nutztierbestands ergeben, reichen nicht aus.
4. Es gibt keine anderweitige zufriedenstellende Lösung. In diesem Zusammenhang sind auch die wirtschaftlichen Auswirkungen anderer denkbarer Lösungen, wie z. B. Almschutzmaßnahmen8, zu berücksichtigen. Sie können jedoch nicht ausschlaggebend sein. Zudem müssen die anderweitigen Lösungen gegen das allgemeine Ziel der Wahrung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der Wolfspopulation abgewogen werden."