In Spanien unterliegen die Populationen des Iberischen Wolfs gemäß der Habitatrichtlinie unterschiedlichen Schutzregelungen: Die Populationen südlich des Duero sind streng geschützt. Die Populationen nördlich des Duero sind als Tierart von gemeinschaftlichem Interesse eingestuft, die Gegenstand von Verwaltungsmaßnahmen sein kann. In einem regionalen Gesetz wurde der Wolf als Art eingestuft, die in der Autonomen Gemeinschaft Kastilien und León (Spanien) nördlich des Duero gejagt werden darf. 2019 genehmigte die Regionalregierung einen Plan für die Bejagung des Wolfes in den Jagdgebieten nördlich des Duero in den Jagdperioden 2019/2020, 2020/2021 und 2021/2022. Nach diesem Plan durften insgesamt 339 Wölfe geschossen werden. Die Vereinigung für die Erhaltung und die Erforschung des Iberischen Wolfes (ASCEL) klagte gegen diesen Plan beim Obergericht von Kastilien und León. Gemäß eines 2019 von Spanien an die Kommission übermittelten Berichts für den Zeitraum 2013-2018 befand sich der Wolf in den drei Regionen, in denen er im nationalen Staatsgebiet vorkam (mediterrane, atlantische und alpine Region), wobei die ersten beiden Kastilien und León einschließen, im Erhaltungszustand „ungünstig – unzureichend“.
Das spanische Gericht bat den EuGH um Stellungnahme. Dieser führte in seinem Urteil aus, dass das Regionalgesetz gegen die Habitatrichtlinie verstößt. Der Wolf dürfe nämlich nicht als Art bezeichnet werden, die in einem Teil des Staatsgebiets eines Mitgliedstaats gejagt werden darf, wenn sein Erhaltungszustand auf nationaler Ebene ungünstig ist.